Zum Wettbewerbsrecht:
Jetzt steht auch letztinstanzlich fest, dass der Internet-Konzern Facebook mit seiner Funktion „Freunde finden“ unzulässig gehandelt hat.
Nach dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht Berlin hat nun auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, "dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes
"Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen.
Der 1. Zivilsenat hat weiter entschieden, das "Facebook“ im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ die Nutzer über Art und
Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat.“ (Urteil vom 14. Januar 2016 - Aktenzeichen: I ZR 65/14).
Die Klage hatte der in Berlin ansässige Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände angestrengt. In der Presse-Information 7/2016 finden die BGH-Richter klare
Worte: „Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § Abs, 2
Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der
Beklagten zur Verfügung gestellt gestellten Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von "Facebook" aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als
private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.
Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion "Freunde finden“ gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG
über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail Kontaktdaten getäuscht. Der im 1. Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ klärt nicht darüber
auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind.
Die unter dem elektronischen Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.“
(Zitat aus: Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1256, 19. Januar 2016)