Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die zeitnah nach dem Erbfall veräußert werden, richtet sich ausschließlich nach dem Verkaufspreis.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat zu diesem Thema im Erbrecht in einem konkreten Fall zur Bewertung eines Grundstückes wie folgt entschieden:
"Das Pflichtteilsrecht gewährleistet dem Pflichtteilsberechtigten einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Für die Bemessung des Anspruchs stellt § 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab, so genanntes Stichtagsprinzip. Entsprechend dem Grundgedanken des Gesetzes ist der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden.
Abzustellen ist demgemäß auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert entspricht. Hierbei ist aber zu prüfen, ob und in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Erlös mit Rücksicht auf die Entwicklung der Grundstückspreise seit dem Erbfall zu korrigieren ist.
Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, muss sich grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren.
Dafür ist einmal die Erwägung maßgebend, dass es nicht gerechtfertigt ist, im erbrechtlichen Bewertungsrecht die (relativ) gesicherte Ebene tatsächlich erzielter Verkaufserlöse zu verlassen. Im Übrigen gibt es keinen Grund, den Pflichtteilsberechtigten von dem Vorteil auszuschließen, der durch einen tatsächlich erfolgten Verkauf dem Grundstückserben zugefallen ist (BGH WM 1991, 1352, 1353; NJW-RR 1993, 834).
Hinsichtlich des Wertes des Wohngrundstückes ist von dem von den Parteien zwischenzeitlich unstreitig gestellten Wert von 60.000 € auszugehen, denn nach den oben dargelegten Grundsätzen ist der Erlös grundsätzlich bei der Bewertung des Wertes des Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls zu berücksichtigen. Sinn der Stichtagsregelung ist es auch, Wertsteigerungen oder Wertverluste nach dem Erbfall außer Betracht zu lassen."
(Zitat aus dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes - 13 U 112/06)
Die Rechtsprechung ist sich allerdings nicht einig, welchen Zeitraum eine Veräußerung "zeitnah nach dem Erbfall" betrifft. Eine Veräußerung innerhalb eines Jahres dürfte in jedem Fall als zeitnah bewertet werden. Ob dies auch für einen Zeitraum von beispielsweise 3 bis 5 Jahren gilt, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet.