Das Landgericht Erfurt (3 O 689/15) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem in einer Zeitschrift der Autor einen Artikel über ein Versorgungsunternehmen für Gas und Strom verfasst hatte. Der Artikel wurde ergänzt durch die Abbildung einer Wort-Bildmarke, welche zu Gunsten dieses Unternehmens eingetragen ist.
Offensichtlich in Kenntnis darüber, dass dieses Vorgehen markenrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Versorgungsunternehmen als Klägerin auf gerichtlichem Wege versucht, gegen die Abbildung der Wort-Bildmarke in dem Artikel mit dem Argument vorzugehen, die Veröffentlichung verstoße gegen das Urheberrecht der Klägerin. Die Klägerin begründete ihr Unterlassungsbegehren unter anderem damit, dass kein rechtlicher Grund bestehe, die Wort-Bildmarke neben dem Text abzubilden.
Das Landgericht Erfurt ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Grundsätzlich könne zwar an einer Wortbildmarke ein Urheberrecht bestehen und dies wohl auch im konkreten Fall. Die Veröffentlichung der Wort-Bildmarke durch die Beklagte sei jedoch durch § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt.
In dieser Vorschrift heißt es wie folgt:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden.“
Das Landgericht hat den kritischen Artikel des Autors über die Klägerin zweifellos als eigenes Sprachwerk bewertet. Die Hinzufügung der Wort-Bildmarke der Klägerin diene nach Ansicht des Landgerichtes dazu, dem Leser eine Verbindung des Artikels zu der Klägerin zu ermöglichen.
Insofern sei es unerheblich, dass der Inhalt des Artikels die Wort-Marke an sich gar nicht betreffe.
(aus „Der Titelschutzanzeiger“, Nr. 1269, 19. April 2016)