Laut § 64 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Damit werden die Werke des Urhebers gemeinfrei und können entsprechend frei durch Dritte genutzt werden.
Wie ist es nun rechtlich zu bewerten, wenn Fotografien gemeinfreier Werke kopiert und aus kommerziellen Gründen veröffentlicht werden?
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Stuttgart zu beschäftigen.
In dem Fall geht es um 17 Gemälde aus einer Sammlung der Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen. Ein Museumsfotograf hatte die Gemälde fotografiert und seine Fotografien wurden einem Sammelband zugefügt.
Diesen Sammelband machte ein Wikipedia Autor ausfindig, scannte die Bilder ein und veröffentlichte sie auf Wikipedia.
Der Träger der Museen in Mannheim beanspruchte gegenüber Wikipedia die Unterlassung der Veröffentlichung unter anderem mit der Begründung, dass nach den Wikipedia Bedingungen die kommerzielle Nutzung der Bilder ausdrücklich erlaubt ist. Eines der Bilder stellte ein Porträt des Komponisten Richard Wagner aus dem Jahr 1862 dar. Dieses Bild erschien anschließend auf diversen Werbeartikeln, sehr zum Ärger des Museums.
Vor dem Landgericht Stuttgart hatte der Unterlassungsantrag des Museumsbetreibers Erfolg, weil das Gericht der Ansicht ist, dass einerseits die von dem Museumsfotografen angefertigten Fotografien ein eigenständiges Urheberrecht entstehen lassen.
Der Wikipedia Autor hatte in dem Museum jedoch auch selbst Fotos angefertigt. Auch für diese Fotos gilt nach dem Urteil des Landgerichtes Stuttgart die Unterlassungsverpflichtung. Dies aus dem Grunde, weil nur das Museum zu entscheiden hat, ob Fotos der ausgestellten Bilder von Dritten veröffentlicht werden dürfen, wenn das Museum Eigentümer der ausgestellten Bilder ist.
(LG Stuttgart, 17 O 690/15, Urteil vom 27.09.2016)
So hatte auch bereits vorab das Landgericht Berlin entschieden. Die Wikipedia Stiftung geht nunmehr gegen die Entscheidung des Landgerichtes Berlin in die nächste Instanz. Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Gerichtes verlängere den Urheberrechtsschutz der gemeinfreien Werke in unzulässiger Weise zugunsten des Urheberrechtes der Museen an den Fotografien.
Es bleibt abzuwarten, wie das zuständige Oberlandesgericht die Angelegenheit beurteilt.