Das Landgericht Köln hat in einem Rechtsstreit zum Marken- und Domainrecht eine
Entscheidung gefällt, welche Juristen und Fußballfans schmunzeln lässt (AZ: 33 O 250/15, Urteil vom 9. August 2016).
Ein Mann aus Bayern hatte sich bei DENIC die Domain "www.fc.de" sichern lassen. Anschließend bot er diese Domain den Fußballklubs FC Augsburg und FC Bayern München an. Da diese kein Interesse an
dem Ankauf der Domain zeigten, wandte sich der Bayer schließlich an den 1. FC Köln. Ein Fehler! Der Fußballklub war wenig begeistert von der Tatsache, dass der Bayer sich die Domain mit der
Abkürzung "FC" hatte sichern lassen und klagte vor dem Kölner Landgericht auf Löschung der Domain.
Der 1. FC Köln hat seine Löschungsklage damit begründet, dass die Abkürzung "FC" seit Jahren von dem Club genutzt werde und die Medien diese Abkürzung für den 1. FC Köln verwenden.
Dabei ist zu bemerken, dass der Club selbst für sich die Domain "www.fc-koeln.de" geschützt hat und fortwährend nutzt.
Der beklagte Bayer beantragte die Klageabweisung mit dem Argument, dass die Abkürzung "FC" nicht nur von dem 1. FC Köln benutzt werde sondern auch von diversen anderen Fußballklubs. Die Abkürzung
gebe es in Deutschland mehrfach, zum Beispiel bei dem FC Bayern München und auch beim FC Augsburg. Die Abkürzung stehe in Deutschland vielmehr allgemein als Abkürzung für "Fußballklub".
Ein Namensrecht könne der 1. FC Köln an der Bezeichnung "FC" alleine nicht geltend machen sondern nur an der Bezeichnung "1. FC Köln".
Die Kölner Richter folgten den Argumenten des Beklagten nicht. Nach Ansicht des Gerichtes steht dem 1. FC Köln ein Namensrecht an der Abkürzung "FC" zu. Aufgrund dieses Namensrechtes sei die
Domain des Beklagten "www.fc.de" zu löschen, weil die Domain das Namensrecht des Fußballklubs verletze.
Das Namensrecht des Fußballklubs 1. FC Köln an dem Kürzel "FC" sei durch dauernde und weit reichende öffentiche Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland, u.a. durch die Sportmedien,
entstanden.
Nach Ansicht des Gerichtes spreche gegen diese rechtliche Beurteilung auch nicht die Tatsache, dass andere Fußballvereine ebenfalls das gleiche Kürzel verwenden. Denn der 1. FC Köln als Kläger
des Rechtsstreites habe nachweisen können, dass nur der 1. FC Köln ausschließlich mit dem genannten Kürzel verbunden werde, nicht jedoch andere Fußballvereine. So würden andere Vereine dem Kürzel
weitere Buchstaben hinzufügen. Der 1. FC Bayern München verwende zum Beispiel FCB und der FC Augsburg nutze auch das Kürzel FCA.
Auch die Tatsache, dass der 1. FC Köln im world wide web die Domain "www.fc-koeln.de" verwendet, nicht jedoch eine Domain mit dem Kürzel "FC" alleine, könne dem Kläger nicht entgegengehalten
werden, so das Gericht.
Denn Unternehmen als Inhaber von Namensrechten hätten die Freiheit, den Namen auch nur unvollständig oder teilweise als Domain zu nutzen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegebenenfalls wird sich in der nächsten Instanz herausstellen, ob die zuständigen Kölner Richter die geäußerte Rechtsansicht exklusiv für sich
verbuchen dürfen.