Neues aus dem Wettbewerbsrecht:
Sofern Sie beruflich Bier brauen oder vertreiben oder dieses in Zukunft vorhaben, sollten Sie bei der Bewerbung Ihres Produktes tunlichst vermeiden, Ihr Bier als "bekömmlich" zu bezeichnen.
Aufgrund einer Vorschrift des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2006, der sogenannten "Health-Claims-Verordnung", darf ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Promille keine Angaben bezogen auf die Gesundheit enthalten. Ein Bier als bekömmlich zu bezeichnen, fällt dabei unter eine gesundheitsbezogene Angabe.
Auf die genannten Rechtsvorschriften bezog sich auch das Landgericht Ravensburg in einem Urteil vom 16. Februar 2016, welches durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 3.
November 2016 bestätigt wurde.
Kläger in diesem Rechtsstreit ist der Verband sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin, welcher die Brauerei Clemens Härle KG aus Leutkirch (BW-Allgäu) verklagt hatte. Diese Brauerei hat mehrere ihrer
Biersorten als "bekömmlich" beworben.
Die Brauerei ging als Verlierer aus dem Rechtsstreit, weil sie sich durch die Nutzung des Begriffes "bekömmlich" einen rechtswidrigen Vorteil gegenübe anderen Brauereien geschaffen hatte,
welcher als Wettbewerbsverstoß zu werten war.
(Quelle: "Der Titelschutzanzeiger" , Nummer 1298 vom 8. November 2016)
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