Kommerzielle Website Betreiber haften zukünftig auch für rechtswidrige hyperlinks, soweit diese Inhalte aufweisen, die Urheberrechtsverletzungen beinhalten.
Diese neue Rechtsansicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes laut eines Urteils vom 8. September 2016 (C-169/15).
Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem es um Urheberrechte des Playboy an Fotos der im holländischen Fernsehen
bekannten Britt Geertrudia ging. Fotos dieser Dame sollten exklusiv im Playboy erscheinen, wurden allerdings vorab auf der holländischen Website Geemstjl per hyperlink der Öffentlichkeit
dargebracht. Der Betreiber dieser Website, die GS Media BV, wurde aufgrund der Veröffentlichung dieser hyperlinks verklagt und weigerte sich dennoch, diese auf ihrer Websitezu löschen.
Das zuständige holländische verwies den Fall an den Europäischen Gerichtshof.
Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausschließlich auf kommerzielle Website Betreiber, nicht jedoch auf private. Das Gericht begründet diese Entscheidung mit der größeren Verantwortung
kommerzieller Webseitenbetreiber.
(Quelle: "Der Titelschutzanzeiger", Nummer 1290 vom 13 September 2016)
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