Wie viele Kinder und Jugendliche haben ihn nicht in der Hand gehabt und versucht, sein Rätsel in möglichst kurzer Zeit zu lösen? Der sogenannte "Zauberwürfel", ein allseits bekanntes
Geschicklichkeitsspielzeug, beschäftigt seit geraumer Zeit auch die Gerichte.
Europäische Gemeinschaftsmarken
Hintergrund: Laut Art. 4 Unionsmarkenverordnung (UMV) können Unionsmarken, somit Marken in der europäischen Gemeinschaft, alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen,
insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Form oder die Aufmachung der Ware laut dieser Vorschrift wird eine wesentliche Rolle eingenommen haben, als der "Zauberwürfel" im Jahr 1999 bei dem HABM, heute EUIPO (Amt der Europäischen
Union für geistiges Eigentum) als Gemeinschaftsmarke für "dreidimensionale Puzzels" eingetragen wurde. Markeninhaber ist die
britische Firma Seven Towns, der Erfinder ist der ungarische Ingenieur Erno Rubik.
Gegen die Eintragung dieses Würfels als Marke wendete sich die deutsche Firma Simba Toys und beantragte bei der EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) die Löschung der Marke wegen Nichtigkeit. Die Begründung des Antrages auf Löschung der Marke zielt im wesentlichen darauf ab, dass laut Simba Toys die technische Eigenschaft des Würfels, die Drehbarkeit in verschiedene Richtungen, nicht als Marke geschützt werden könne sondern nur als Patent.
Simba Toys hatte weder Erfolg mit seinem Antrag auf Löschung bei der EUIPO noch mit der anschließend erhobenen Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Dort wurde die Klage von Simba Toys abgewiesen mit der Begründung, dass die technischen Details der Erfindung einer Eintragung des Würfels als Marke nicht entgegenstehen.
In der nächsten Intanz vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte Simba Toys mehr Glück, denn dort wurde das Urteil des EuG aufgehoben. Nach Meinung des EuGH hätte das technische Detail der Drehbarkeit von Einzelteilen des Würfels bei der Eintragung der Marke mehr berücksichtigt werden müssen. Denn durch die Eintragung der Marke werde nach Ansicht des Gerichtes der beklagten Firma ein "Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware" zugestanden. Dies sei mit einschlägigen Vorschriften des europäischen Markenrechts zum Schutze Dritter nicht vereinbar.
Das Gericht hat die Angelegenheit an das EUIPO zurückverwiesen mit der Auflage, entsprechend oben genannter Einwände erneut zu prüfen, ob die Eintragung des "Zauberwürfels" als 3-dimensionale Marke tatsächlich Bestand haben kann.
(EuGH, Urteil vom 10. November 2016, AZ C-30/15 P)