Die "neuen" Winnetou-Folgen auf RTL, ausgestrahlt im Jahr 2016, produziert von Constantin Film, mit dem Schauspieler Wotan Wilke Möhring als Old Shatterhand, haben die erwarteten Einschaltquoten nicht erreicht.
Das dürfte den Karl-May-Verlag erfreut haben, der sich noch im Frühjahr 2016 juristischen Auseinandersetzungen mit der Constantin Film ausgesetzt sah. Das Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen.
Europäische Gemeinschaftsmarke
Hintergrund ist die für den Karl-May-Verlag eingetragene Europäische Gemeinschaftsmarke "Winnetou". Der Verlag hat sich die Marke bei dem Europäischen Markenamt für unter anderem für diverse Waren zwecks Merchandising gesichert. Dagegen war die Firma Constantin Film im
Wege einer Löschungsverfahrens vor dem Europäischen Markenamt vorgegangen, vorerst mit Erfolg.
Das Gericht der Europäischen Union hält die Entscheidung des Markenamts jedoch nicht für ausreichend, sodass über die Löschung unter Berücksichtigung des Urteils neu entschieden werden muss.
Der Auseinandersetzung vor dem europäischen Markenamt erfolgte offensichtlich im Zusammenhang mit einem vom Landgericht Nürnberg ausgesprochenen Verbot gegenüber Constantin Film, die Bezeichnung Winnetou für die aufgezeichneten Fernsehfolgen in der Form zu nutzen wie es der Karl-May-Verlag mit diversen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Romanfigur seit Jahren vollzieht. In dem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg wurde Constantin Film verboten, Titel wie "Winnetou und Old Shatterhand", "Winnetou und der Schatz im Silbersee" und "Winnetous Tod" für die TV-Folgen zu nutzen. Der Karl-May-Verlag hatte in dem Verfahren entsprechende Unterlassungsanträge gegenüber Constantin Film gestellt mit der Begründung, dass der Inhalt der TV-Folgen erheblich von den Originalromanen abweicht.
Aufgrund der Entscheidung des Landgerichtes hat RTL die Fernsehfilme unter dem Titel "Winnetou - der Mythos lebt" ausgestrahlt.
Löschungsverfahren gegen Markenschutz
Ob das von Constantin Film eingeleitete Löschungsverfahren vor dem Europäischen Markenamt letztlich nach relativ erfolgloser Ausstrahlung der TV-Folgen noch von Interesse ist, mag
dahinstehen.
Für den Karl-May-Verlag dagegen dürfte ein Fortbestehen des Markenschutzes dagegen sehr begrüßt werden.
Quelle: Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth (4 HKO 1164/15) und Der Spiegel vom 18. März 2016