Der Bundesgerichtshof hat laut Urteil vom Januar 2016 klargestellt, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt gegen geltende Regeln des Wettbewerbsrechts verstößt, wenn sie einem Verlag eine Lizenz zur Nutzung ihrer Marken einräumt, die in Druckschriften des Verlages abgebildet werden.
In dem Fall klagte die Bauer Media Group gegen den Südwestrundfunk (SWR). Die Rundfunkanstalt hatte dem Burda Verlag eine Lizenz zur Nutzung der Marke "ARD Buffet" übertragen. Der SWR produziert seit Jahren eine Koch-Show mit Ratgeberbeiträgen unter dieser Bezeichnung.
Der Burda-Verlag hat im Rahmen der erteilten Lizenz parallel zu der Sendung eine gleichlautende monatliche Zeitschrift als begleitendes Druckwerk zu der Sendung veröffentlicht. Burda trifft allein die wirtschaftlichen und redaktionellen Entscheidungen bezüglich dieser Zeitschrift. Die Wiedergabe der Marke "ARD Buffet" findet sich sowohl auf der Titelseite als auch im Inneren der Zeitschrift
Der Bauer Verlag ist ein Wettbewerber des Burda Verlages, da er ebenfalls diverse Druckwerke zum Thema Kochen und Lebensart herausgibt.
In dem Rechtsstreit geht es letztlich um die Frage, ob eine bestimmte Vorschrift des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) Regeln enthält, deren Nichtbeachtung als ein wettbewerbswidriges Verhalten zu
werten ist. In dieser Vorschrift ist festgehalten, dass "der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenen Inhalt anbieten kann."
Klage auf Unterlassung
Laut Rechtsansicht des klagenden Bauer Verlages hat diese Vorschrift zur Folge, dass der SWR nicht berechtigt ist, entsprechende Rechte zur Veröffentlichung dieser Druckwerke bei Nutzung von SWR Marken an Dritte zu vergeben.
Der Bauer Verlag klagte gegen den SWR auf Unterlassung des Angebotes der Zeitschrift "ARD Buffet".
In zwei Instanzen wurde die Klage abgewiesen, vor dem Bundesgerichtshof hatte der Verlag dagegen Erfolg. Der BGH ist der Ansicht, dass die bezeichnete Regelung im Rundfunkstaatsvertrag "dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln". Die Vorschrift "hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen".
Übertragung von Rechten - Markenlizensierung
Die Vorschrift selbst gestattet nach Ansicht des BGH nur dem Sender allein das Angebot derartiger begleitender Druckwerke. Die Übertragung von Rechten an Dritte zur Herausgabe derartiger Zeitschriften entspricht der aufgeführten Regel des Rundfunkstaatsvertrages. Dies gilt zum einen für die Markenlizenzierung als auch für die Veröffentlichung der benannten Zeitschrift.
Quelle: Pressestelle des BGH Nr. 12/2017