Markenrecht - adidas Streifen - Markenverletzung - EuGH

Die Firma Adidas ist markenrechtlich vor allem bekannt durch die allseits bekannten drei Streifen auf ihren Produkten. Die Versuche von Konkurrenten, sich dieser Marke anzunähern, um sie zum eigenen Vorteil zu nutzen, sind in der Regel erfolglos.

Nun hat auch der Europäische Gerichtshof in letzter Instanz eine belgische Firma in die Schranken gewiesen. Die Firma Shoe Branding Europe hat vor dem Europäischen Markenamt (HABM) bereits im Jahr 2009 eine Bild-Marke eintragen lassen, welche einen Sportschuh darstellt, der zwei mit seitlichen Streifen versehen ist. Die Streifen befinden sich auf dem abgebildeten Schuh etwa im Bereich des Knöchels des Fußes und verlaufen von der Sohle hoch schräg nach hinten.

Adidas ist Inhaberin einer älteren ähnlichen Marke, wobei drei Streifen etwa von der Mitte der Sohle des Schuhs schräg hoch nach vorne abgebildet sind. Adidas hat gegen die Eintragung der Marke der belgischen Firma Widerspruch eingelegt, welcher seinerzeit von dem HABM zurückgewiesen wurde. Offensichtlich hat das HABM beide Darstellungen für nicht derart ähnlich betrachtet, dass eine Verwechslungsgefahr entstehen könnte.

 

Verwechslungsgefahr - Markenverletzung

Gegen die Entscheidung des HABM hatte Adidas vor dem Gericht der Europäischen Union mit Erfolg geklagt. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Ansicht, dass vor allem die parallelen Querstreifen, welche nahezu die gleiche Breite aufweisen, eine Ähnlichkeit erzeugen, die eine Verwechslungsgefahr entstehen lassen können.

 

Gesamtausdruck der Markendarstellung

Shoe Branding Europe hat diese Entscheidung nicht akzeptiert und die Angelegenheit vor dem Europäischen Gerichtshof weiterverfolgt. Der Gerichtshof hat allerdings zugunsten von Adidas die Entscheidung des Gerichtes der Europäischen Union bestätigt. Auch hier wurde die Entscheidung u.a. damit begründet, dass die leichten Unterschiede der dargestellten Streifen an dem Gesamtausdruck der Markendarstellungen nichts ändern. So sei die unterschiedliche Länge der Streifen vornehmlich dadurch entstanden, dass man die Streifen auf dem Schuh in einem etwas anderen Winkel als auf dem Adidas Schuh abgebildet habe. Auch die unterschiedliche Anzahl der Streifen führe nicht zu einer derartig hohen optischen Abgrenzung, dass eine zur Verwechslung führende Ähnlichkeit nicht angenommen werden kann.

 

Die Eintragung der Europäischen Marke der belgischen Firma wird somit letztlich wieder gelöscht werden.

 

 

Quelle:  Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Februar 2016 zum Beschluss vom 17. Februar 2016 (C-396/15)