Urheberrecht - Filesharing: Haftung für volljährige Kinder

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 30. März 2017 zum sogenannten #filesharing eine Entscheidung getroffen, die nicht überraschend ist, in der Begründung jedoch durchaus interessant.

 

Filesharing
Bei dem sogenannten #filesharing handelt es sich um Aktionen in Internet-Tauschbörsen, wobei urheberrechtlich geschützte Dateien im world wide web heruntergeladen, zeitgleich jedoch im Netz auch wieder angeboten werden, wobei sich User in der Regel dessen oft nicht bewusst sind. Das Anbieten dieser Dateien ist rechtswidrig und führt zu Abmahnungen und Forderungen nach Unterzeichnung von #Unterlassungserklärungen sowie zu Zahlungen von Schadensersatzbeträgen.

Im konkreten Fall hatte ein volljähriges Kind über den PC Anschluss der Familie das Album "Loud" der Pop-Diva Rihanna herunter- und gleichzeitig illegal wieder hochgeladen. Kläger ist die Plattenfirma Universal Music, Beklagte sind die Eltern des Kindes.

Die Besonderheit an dem Sachverhalt liegt darin, dass unstreitig von dem PC Anschluss der Eltern aus die #Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Die Beklagten haben 3 Kinder und von dem betroffenen volljährigen Kind auch erfahren, dass es das Album per Filesharing heruntergeladen hat. Die Eltern haben gegenüber dem Gericht jedoch den Namen des Kindes nicht benannt und als Begründung den grundrechtlich gesicherten Schutz der Familie vorgebracht.

 

Die Eltern haben aber nach anerkannter Rechtsprechung aufgrund einer sekundären Darlegungslast die Verpflichtung, den Namen des Kindes bekannt zu geben. Wenn der Anschlussinhaber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist er für die Urheberrechtsverletzung zu belangen.

Urheberrecht - Filesharing: Haftung für volljährige Kinder

Das Gericht begründet die Entscheidung im Einzelnen wie folgt (Zitat):

"Die Beklagten  haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, dass ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum gemäß ... (Rechtsvorschriften-Urheberrecht) und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß ... (Rechtsvorschriften-Grundgesetz) zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.

 

Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, dass die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will".

 

Nun fragt sich der interessierte Familienvater, wie er sich in einer entsprechenden Situation doch besser anders verhalten oder geäußert hätte ...

 

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 46/2017 zu dem Urteil des BGH vom 30. 2017 - AZ: I ZR 19/16 - Loud