Interessantes aus dem Urheberrecht:
Inhaber von Urheberrechten, welche sich durch Eintragungen bei Google oder YouTube in ihren Rechten verletzt fühlen, haben bisher in der Regel wenig Chancen gehabt, die Identität der Verletzer zu ermitteln und die Verletzer zur Unterlassung aufzufordern. In der Vergangenheit haben beide Plattformen die Herausgabe von entsprechenden Informationen gerne verweigert.
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt hat die Rechte der Urheber gestärkt und sowohl Google als auch YouTube verpflichtet, die E-Mail-Adresse der die Plattformen nutzenden Verletzer von Urheberrechten bekannt zu geben. Dem Fall liegt der Sachverhalt zu Grunde, das drei Nutzer von YouTube zwei Filme auf der Plattform angeboten hatten, was zu Downloads durch Dritte in mehreren Tausend Fällen führte.
Namen und Anschriften der Verletzer von Urheberrechten
Eine deutsche Firma, welche die Streit gegenständlichen Filme verwertet, hat gegen Google und deren Tochterfirma YouTube Klage eingereicht mit dem Antrag, dass die Beklagten Angaben zu machen hätten zu den Namen und den Postanschriften der Verletzer. Nachdem die Beklagten dargelegt hatten, dass ihnen diese Details der Verletzer nicht vorliegen, verlangte die klagende Firma die Bekanntgabe von E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen.
Diesen Anträgen hat das Oberlandesgericht Frankfurt teilweise stattgegeben, nachdem das Landgericht Frankfurt in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Ansicht, dass die Beklagten die E-Mail-Adressen der Verletzer, nicht jedoch IP-Adressen und Telefonnummern bekannt zu geben haben. Das Urteil wird damit begründet, dass nach einschlägigen Vorschriften des Urhebergesetzes die Verletzer verpflichtet sind, Daten zu "Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke" herauszugeben. Die E-Mail-Adresse falle dabei unter den Begriff Anschrift. Telefonnummern und IP- Adressen seien jedoch nicht unter den Begriff Anschrift zu subsumieren.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen wurde.
Quelle: Der Titelschutzanzeiger, Nummer 1342, Woche 37 vom 12. September 2017