Markenrecht - Markenverlust bei geringer Nutzung

Neues aus dem Markenrecht:

 

Inhaber von Marken ist oft nicht bewusst, dass eine nur geringe Nutzung ihrer Marke zur Löschung  führen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Deutsche Marke, eingetragen bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), um Europäische Marken oder um internationale Marken handelt.

 

Marke Testarossa

 

Ein prominentes Beispiel für diese Rechtsfolge bildet ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 2. August 2017 (2a O 166/16) in dem Fall "Testarossa". Für Autofans ist diese Marke ein feststehender Begriff. Aber auch Autolaien werden sicherlich kurz staunend aufschauen, wenn sie im Straßenverkehr einen Testarossa erblicken. Es handelt sich dabei um einen auffälligen Sportwagen der Firma Ferrari, selbstverständlich in der Regel rot lackiert. Der Testarossa wurde von Ferrari in den Jahren 1984 bis 1996 gebaut und seine Modellbezeichnung unter der Registernummer 1158448 im Juli 1986 als Wort-Bildmarke bei dem DPMA angemeldet. Die Marke wurde eingetragen unter anderem für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Autozubehör, Gepäckträger, Skiträger, Schneeketten, Kopfstützen und Sicherheitsgurte ... uvm.

 

Im Jahr 2014 wurde eine Europäische Gemeinschaftsmarke mit der Bezeichnung Testarossa durch einen Herrn Kurt Hesse, nach Medienberichten ehemals Produzent von Carrera Rennbahnen, beantragt. Ferrari legte gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch ein. Herr Hesse hat kurzerhand den Spieß umgedreht und Ferrari vor dem Landgericht Düsseldorf auf Löschung der DPMA-Marke unter der Registernummer 1158448 verklagt mit dem Argument, die Marke Testarossa werde von der Firma Ferrari nicht mehr ausreichend genutzt.

 

Das oben genannte Urteil des Landgerichtes Düsseldorf verpflichtet nunmehr Ferrari, in die Löschung der Marke einzuwilligen.

Die Urteilsbegründung basiert auf einem Grundsatz, der durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes gefestigt ist. Die Benutzung einer Markenbezeichnung für Waren oder Dienstleistungen muss der Hauptfunktion der Marke gerecht werden, sich von Waren oder Dienstleistungen Dritter zu unterscheiden. Die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen muss dem Verkehr damit garantiert werden.

 

Im Fall Testarossa wurde es letztlich zum Problem, dass dieser PKW nicht mehr gebaut wird. Ferrari führt zwar noch Wartungen und Reparaturen dieser PKW ist durch und erteilt auch Echtheitszertifikate. Diese Dienstleistungen wurden von Ferrari aber über die Unternehmensabteilung "Ferrari Classiche" angeboten, nicht unter der Markenbezeichnung Testarossa.

 

Die Nennung der Marke als Bezeichnung der reparierten PKW reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht für eine rechtserhaltende Benutzung der Marke aus.. Das Ausstellen von Echtheitszertifikaten ist ebenfalls keine das Markenrecht erhaltende Dienstleistung. Die Benennung der Marke auf der Internetseite von Ferrari für oben genannte Dienstleistungen genügt ebenfalls nicht der rechtserhaltenden Markenbenutzung.

 

Das Landgericht hat das Ersatzteilgeschäft von Ferrari zwar grundsätzlich als eine Benutzungshandlung angesehen, die zur Rechtserhaltung der Marke Testarossa geeignet sein könnte. Der Umsatz mit diesen Produkten ist nach Ansicht des Landgerichts jedoch zu gering, um eine Aufrechterhaltung der Marke gewähren zu können.
Ferrari konnte nur nachweisen, dass in den Jahren von 2011-2016 in die Schweiz und nach Deutschland Ersatzteile im Wert von ca. 17.000 € verkauft wurden. Dieser Umsatz ist nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf im Vergleich der Dienstleistungen von Ferrari auf dem Gebiet des Verkaufs von Oldtimer- und Gebrauchtwagen sehr gering.

 

Die Dienstleistungen des Verkaufs von Ersatzteilen, die Ferrari aktuell unter der Bezeichnung Testarossa anbietet, reicht für das Landgericht Düsseldorf insofern nicht aus, um eine ernsthafte Benutzungsabsicht der Marke Testarossa erkennen zu lassen.

 

Quelle: Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 02.08.2017 (AZ 2a O 166/16)