An folgendem Fall wird deutlich, auf welche Weise Werbeanzeigen von bekannten Unternehmen durch Verlinkung Dritter in Verbindung mit Produktanzeigen von Konkurrenzunternehmen zu Markenrechtsverstößen führen und warum diese zu unterlassen sind.
Vielen Outdoor-Freunden ist die Firma Ortlieb bekannt, welche vornehmlich wasserdichte Taschen und Transportbehälter unter anderem für Fahrräder herstellt und vertreibt. Ortlieb veräußert die Produkte generell nicht über die online-Plattform amazon.de. Die Beklagten in diesem Fall sind zwei Firmen des Amazon Konzerns.
Ortlieb hatte auf dem Klageweg sich gegen folgende Vorgehensweise der Beklagten gewehrt:
Sofern ein Kunde auf google.de die Suchbegriffe „Ortlieb Gepäckstasche“, „Ortlieb Fahrradtasche“ und „Ortlieb Outlet" eingab, erschienen von den Beklagten gebuchte Anzeigen, die folgende Wörter aufwiesen: „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Fahrradtasche Zubehör“, „Lenkradtasche Fahrrad Ortlieb“ und „Ortlieb Gepäckstaschen“. Diese Anzeigen wiederum waren verlinkt mit Angebotslisten auf amazon.de, die nicht nur Produkte von Ortlieb sondern auch Produkte von Konkurrenzunternehmen enthielten.
Durch diese Vorgehensweise sah sich Ortlieb in ihren Markenrechten verletzt und klagte unter anderem auf Unterlassung gegen die Amazon Gesellschaften. Vor dem Landgericht hatte Ortlieb mit ihrer Klage Erfolg; die Beklagten sind mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. Das Landgericht ist der Ansicht, dass mit der beschriebenen Vorgehensweise der Beklagten „die herkunftsweisende Funktion der Marke (Ortlieb) durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller als „Treffer“ zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt" wird.
Der Bundesgerichtshof wies in seinem Urteil darauf hin, dass ein Händler neben den Produkten des Markenherstellers zwar auch Waren von Konkurrenzunternehmen anbieten darf, die berechtigten Markeninteressen aber zwingend zu beachten sind. Im konkreten Fall sei dies jedoch nicht erfolgt: der Bundesgerichtshof sah es als erwiesen an, dass die interessierten Kunden beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Produkte wie Fahrradtaschen, Lenkertaschen und Gepäckstaschen ausschließlich von der Firma Ortlieb erwarten. Sie werden jedoch ohne weiteren Hinweis auch zu Angebotslisten geführt, die Produkte von Konkurrenzunternehmen enthalten. Diese Art der Verlinkung führt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zu einer Verwendung der Marke Ortlieb, die die Markeninhaberin nicht akzeptieren muss.
Die Beklagten haften für die Markenrechtsverletzung, „soweit sie auf den mit den irreführenden Anzeigen verlinkten Internetseiten selbst Fremdprodukte anbieten".
BGH-Urteil vom 25. Juli 2019, Aktenzeichen I ZR 29/18
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes