Deutsche Wetter Dienst (DWD) WarnWetter-App - bezahlen oder Werbung ertragen


Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist bundesweit recht bekannt. Insbesondere Outdoor Fans und Segler kennen diese Einrichtung seit Jahren als meteorologischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Einem größeren Publikum ist der Deutsche Wetterdienst bekannt durch die Herausgabe von Wetterwarnungen, die auch im Rahmen der allgemeinen Wetterberichte eine nicht unwichtige Rolle einnehmen. Für die Wetterwarnungen erhebt der DWD keine Gebühren, seine weiteren Wetterdienste lässt er sich jedoch üblicherweise bezahlen.

 

Im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Deutsche Wetterdienst nunmehr mit Bezug auf eine sogenannte DWD WarnWetter-App aufgefallen, die er seit etwa 5 Jahren unentgeltlich anbietet. Die Bundesrepublik Deutschland wurde als Betreiber des DWD von einer Dienstleistungsfirma verklagt, welche Wetterberichte im Internet anbietet sowie auf eigenen Apps. Ihre Standard App bietet die Klägerin kostenfrei an, diese ist jedoch mit Werbung versehen. Die werbefreie Version der App muss bezahlt werden.

 

Die Klägerin fühlt sich durch die App des DWD in eigenen Rechten verletzt mit der Begründung, der DWD habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei ihm nicht erlaubt, die angebotene Warnwetter App umsonst sowie werbefrei anzubieten. Die Klägerin verklagte die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung des Angebotes der werbefreien und kostenlosen WarnWetter-App des DWD.

 

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Bonn hatte die Klägerin Erfolg. Die Begründung findet sich in dem DWDG, dem Gesetz über den Deutschen Wetterdienst. In diesen Vorschriften  (§ 6, Abs. 2 und 2a DWDG) ist unter anderem geregelt, inwieweit der DWD den Bundesbürgern kostenlos und frei von Werbung Warnungen über spezielle Wetterphänomene zukommen lassen darf. Nach Ansicht des Landgerichts hat der DWD unrechtmäßig gehandelt, da seine WarnWetter App zwar diverse Wetterwarnungen enthält, daneben jedoch auch allgemeine Wetterinformationen. 

 

Die Bundesrepublik Deutschland ging in Berufung und das zuständige Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz wies die Klage teilweise ab mit der Begründung, dass der DWD ein geschäftliches Handeln nicht vorgenommen sondern nur öffentliche Aufgaben wahrgenommen habe.


Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)


Der Klägerin wählte anschließend den Weg zum Bundesgerichtshof. Der BGH ließ die Begründung des Landgerichts wieder aufleben, dies aus folgenden Gründen: Der DWD hat zwar mit dem Angebot der werbefreien und kostenlosen WarnWetter-App öffentliche Aufgaben wahrgenommen und nicht erwerbswirtschaftlich gehandelt. Dadurch dass der DWD neben den Wetterwarnungen jedoch weitere allgemeine Wetterinformationen mit der App veröffentlicht, überschreitet er nach Ansicht des BGH die erlaubten Grenzen.

 

Der Bundesgerichtshof beurteilt die Bestimmungen im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst, welche dem DWD kostenlose und werbefreie Verbreitung von Informationen unter bestimmten Bedingungen erlauben, als Marktverhaltensregeln ähnlich der Regeln in § 3a UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

 

Die Regeln in dem DWDG haben nach Ansicht des BGH unter anderem den Zweck, Anbieter von ähnlichen Apps auf dem freien Markt, die ihre Dienstleistung nicht umsonst und ohne Werbung anbieten dürfen, zu schützen. Die Ausübung der öffentlichen Aufgaben des DWD ist insofern zum Schutz weiterer Marktteilnehmer eingeschränkt.

 

Sofern der Deutsche Wetterdienst seine WarnWetter-App nicht auf Wetterwarnungen beschränkt sondern auch weitere Wetterberichte in die App einfügt, so darf er sie nicht mehr kostenfrei bzw. ohne Werbung anbieten.

 

Outdoor Fans oder Segler wird dies nicht weiter stören. Denn es sind zahlreiche gute Wetter Apps für wenig Geld auf dem Markt, die sehr gute Wetter Informationen enthalten und hervorragend zu bedienen sind.

 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, BGH AZ: I ZR 126/18 – WarnWetter App