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Hörzeichen als Marke?


Hörzeichen ohne Hund

Hörzeichen sind in der Regel nur Hundeliebhabern bekannt. Denn ein Hörzeichen ist ein akustisches Signal, dass zu einem bestimmten Verhalten des Hundes führen soll.

 

Hörzeichen ganz anderer Art dürften Hunde weniger interessieren: Hörzeichen im Markenrecht.  Die Anmeldung einer entsprechenden Audiodatei bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat zu einer interessanten Entscheidungen geführt.

 

Urteil des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)


 

So hat eine Firma aus Bonn bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Hörzeichen angemeldet, welches an eine Klangfolge erinnert, die bei dem Öffnen einer Getränkedose entsteht und nach einer kurzen lautlosen Phase von etwa einer Sekunde ein Prickeln ertönen lässt. Die Antragstellerin hat beantragt, dieses Hörzeichen als Marke für diverse Getränke sowie für Behälter aus Metall zur Lagerung und zum Transport eintragen zu lassen.

 

Die Anmeldung führte jedoch nicht zur Eintragung des Hörzeichens als Marke. Sie wurde vielmehr zurückgewiesen mit der Begründung durch das EUIPO, dass der Marke die Unterscheidungskraft fehlt.

 

 

Bestätigung durch das Gericht der Europäischen Union


Im Weiteren hatte sich das Gericht der Europäischen Union mit der Angelegenheit zu befassen. Es ist der Ansicht des EUIPO gefolgt und hat die Klage des Anmelders aus folgenden Gründen abgewiesen:

 

Das Gericht weist darauf hin, dass die Unterscheidungskraft von Hörmarken unter gleichen Kriterien zu bewerten ist wie bei üblichen Marken. Dem Verbraucher muss es somit möglich sein, allein durch das angemeldete Geräusch, somit durch die Wahrnehmung der Marke, die Verbindung zu Ihrer betrieblichen Herkunft herzustellen.

 

Diese Voraussetzung sieht das Gericht als nicht gegeben, da der Klang beim Öffnen einer Dose nur ein „technisches und funktionelles Element“ ist, als Klang jedoch nicht ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware darstellt. Den Klang des Prickelns von Perlen verbinden nach Ansicht des Gerichtes die Verbraucher unmittelbar allgemein mit Getränken. Das angemeldete Hörzeichen ist jedoch nicht derart eigenständig, dass es sich von ähnlichen Klängen im Markt der Getränke unterscheidet.

 

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Waren, hier Getränke und Getränkeverpackungen, an sich geräuschlos sind und erst beim Konsumieren des Getränkes einen Klang ertönen lassen. Dieses Geräusch beim Verzehr von Getränken hat jedoch nicht zur Folge, dass es zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft auf dem Markt noch unüblich ist.

 

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtes der Europäischen Union vom 7. Juli 2021

 

 

 

Anmerkung


Die Entscheidung des Gerichtes wäre womöglich anders ausgefallen, wenn die Klägerin das Bellen eines Hundes , erzeugt unmittelbar durch die Öffnung einer Dose Hundefutter als Gebrauchsmuster angemeldet hätte.

Dies ist jedoch nur die eigene nicht ganz ernst gemeinte Ansicht des Autors!