Verpackungsform "Ritter Sport" als Marke bleibt bestehen
Ritter Sport gewinnt Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof
Wer kennt sie nicht? Die berühmte quadratische Form der Verpackung für Schokoladen von Ritter Sport. Diese Verpackung gibt es in zwei Ausfertigungen, einmal für die Schokolade "Ritter Sport" sowie auch für "Ritter Sport Minis". Die gleichnamige Firma hat in den Jahren 1996 und 2001 die beiden Marken als dreidimensionale Formmarken bei dem Deutschen Patent- und Markenamt registrieren lassen.
Nachdem die Firma Milka bei dem deutschen Markenamt die Löschung der Marke beantragt hatte, streiten beide Firmen seit Jahren vor dem Bundespatentamt als auch vor dem Bundesgerichtshof über die Frage, ob diese beiden Markeneintragungen der Firma Ritter Sport zu Recht eingetragen wurden.
Mit dem Löschungsantrag hatte Milka bei dem Bundespatentgericht anfangs Erfolg. Das Gericht hat die Löschung angeordnet mit der Begründung, dass sich die eingetragenen Formen als Marken durch die Ware selbst ergeben würden und insofern aufgrund absoluter Schutzhindernisse keine Marke entstehen lassen könnten.
Ritter Sport hatte Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser verwies den Rechtsstreit an das Bundespatentgericht zurück mit der Begründung, dass das geschilderte Schutzhindernis nicht vorliege. Die Rückverweisung an das Bundespatentgericht erfolgte mit der Frage, ob nicht stattdessen ein weiteres Schutzhindernis bestehen könnte. Denn wenn ein als Marke eingetragenes Zeichen, welches ausschließlich aus einer Form besteht, und diese Form zu einem wesentlichen Wert der Ware beiträgt, so führt dies ebenfalls zu einem Schutzhindernis, sodass die Eintragung der Marke nicht rechtens ist.
Nachdem das Bundespatentgericht dieses Schutzhindernis nicht angenommen hatte, hat Milka mit einer weiteren Beschwerde wiederum den Bundesgerichtshof angerufen, um die Entscheidung des Bundespatentgerichts überprüfen zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hat nun letztlich mit folgender Begründung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen: Er vertritt die Ansicht, dass die eingetragenen Marken, die Warenverpackungen darstellend mit dem wesentlichen Merkmal der quadratischen Grundflächen, nicht ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.
Zu beurteilen sind dabei unter anderem der künstlerische Wert der Form, die Abgrenzung gegenüber anderen Produktformen, ein nicht unerheblicher Preisunterschied zu Produkten der Konkurrenz oder auch eine ausgeklügelte Verkaufsstrategie, vornehmlich aufbauend auf der Form der Produktverpackung.
Diese Voraussetzungen sieht der Bundesgerichtshof in diesem Fall nicht gegeben. Nach seiner Ansicht hat die Verpackungsform keinen besonderen künstlerischen Wert und keinen Einfluss auf Preisunterschiede im Vergleich zu Konkurrenzprodukten.
Ob Ritter Sport über den Slogan "Quadratisch. Praktisch. Gut" bei seinen Verbrauchern erreicht, dass sie aufgrund dieser quadratischen Form der Verpackung die Produkte kaufen, soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auf oben genannte Voraussetzungen keinen Einfluss haben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verbraucher in der Verpackung einen Herkunftshinweis erkennen oder damit auch eine gewisse Qualität der Ware erwarten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt die Form der Verpackung allein jedoch nicht einen wesentlichen Wert dar, der die Kunden zum Kauf der Waren führt.
Somit ist der jahrelange Rechtsstreit zwischen den beiden Firmen beendet. Die zu Gunsten von den Rittersport eingetragenen Formmarken haben weiterhin Bestand mit der Folge, dass diese Verpackungsform ausschließlich von Ritter Sport in den Verkehr gebracht werden darf, nicht jedoch von konkurrierenden Unternehmen. Ritter Sport bleibt quadratisch!
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 23. Juli 2020, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (AZ I ZB 42/19 und I ZB 43/19)