Wer geschäftlich im Ausland zu tun hat, kommt mit der deutschen Sprache bekanntlich nicht weit. Dies gilt insbesondere, wenn schriftliche Korrespondenz mit Geschäftspartnern oder ausländischen Institutionen ausgetauscht werden muss. Auch Rechtsanwälte gehen üblicherweise davon aus, dass in der Regel rechtlich verbindliche Schriftstücke in der Amtssprache am Ort des Empfängers zu verfassen sind. Ein interessanter Fall des Oberlandesgerichtes Düsseldorf belehrt uns eines besseren, wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel.
Zum Sachverhalt
Ein Facebook-User hatte bei dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen den gleichnamigen Konzern erwirkt. Mit dieser Verfügung wehrte sich der User gegen eine Entscheidung von Facebook, ihn wegen des Einstellens eines bestimmten Textes bei Facebook zu sperren oder den Text zu löschen.
Hier soll es nicht darum gehen, ob ein derartiges Vorgehen von Facebook in diesem konkreten Fall rechtmäßig war. Interessant ist jedoch die Tatsache, dass der User die einstweilige Verfügung des Landgerichtes Düsseldorf, abgefasst in deutscher Sprache, nach Dublin versandte und dort am Firmensitz von Facebook die einstweilige Verfügung ordnungsgemäß zustellen lassen wollte.
Die von Facebook beauftragte Kanzlei in Dublin meldete sich anschließend bei dem Landgericht Düsseldorf und lehnte die Annahme der einstweiligen Verfügung ab mit der Begründung, dass sie nicht in Englisch formuliert worden war. Als der Facebook User anschließend die Kosten der einstweiligen Verfügung vom Landgericht Düsseldorf festsetzen lassen wollte, lehnte die zuständige Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf dies ab mit der Begründung, dass die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt worden sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Facebook-User mit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Und er hatte mit dieser Beschwerde Erfolg: Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte der Ansicht des Facebook Users, dass die Ablehnung der Annahme der einstweiligen Verfügung durch den Facebook Konzern rechtsmissbräuchlich war. Facebook hatte danach nicht das Recht, die einstweilige Verfügung zurückzuweisen, nur weil sie nicht in der englischen Sprache sondern in Deutsch verfasst war.
Das Oberlandesgericht hat seine Begründung gut verständlich und differenziert verfasst: Nach der einschlägigen Vorschrift der sogenannten europäischen Zustellungsverordnung (EuZVO) kann die Annahme eines Schriftstücks verweigert werden, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die entweder der Empfänger versteht oder welche Amtssprache am Zustellungsort ist. Zweifellos ist die deutsche Sprache keine Amtssprache in Dublin. Es ist jedoch in dem konkreten Fall schlicht darüber zu entscheiden, ob Facebook die deutsche Sprache versteht.
Es kommt nach der Rechtsansicht des OLG Düsseldorf dabei nicht darauf an, ob die empfangsberechtigten Mitglieder der Geschäftsleitung von Facebook der deutsche Sprache mächtig sind.
Es ist vielmehr entscheidend, ob der Facebook User davon ausgehen kann, dass bei Facebook Mitarbeiter vorhanden sind, die sich in seiner Landessprache um seine rechtlichen Angelegenheiten kümmern können. Das Oberlandesgericht sieht diese Voraussetzungen als gegeben an, weil Facebook seinen deutschen Nutzern die Plattform in deutscher Sprache zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sind diverse weitere Regeln, so auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in Deutsch verfasst.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen geltendem deutschen Recht und im Übrigen ist ein ausdrücklicher Verweis auf das deutsche Produkthaftungsgesetz vorhanden. Desweiteren führt das Gericht aus, dass die Formulierung der Nutzungsbedingungen bei Facebook ohne Kenntnisse der deutschen Sprache nicht möglich seien.
Die Ablehnung der Zustellung des gerichtlichen Schreibens hält das Oberlandesgericht insofern für rechtsmissbräuchlich. Die Behauptung, Mitarbeiter bei Facebook seien der deutschen Sprache nicht mächtig, hält das OLG insofern für eine Schutzbehauptung.
Der genannte Facebook-User kann also davon ausgehen, dass seine einstweilige Verfügung in deutscher Sprache an die Facebook Zentrale in Dublin ordnungsgemäß zugestellt wurde. Letztlich darf er sich darüber freuen, dass die Kosten der einstweilige Verfügung in Höhe von ca. 730,- € gegen Facebook festzusetzen sind.
Quelle: Beschluss des OLG Düsseldorf (I-7 W 66/19 - 12 O 218/18) vom 18.12.2019