Erbrecht-Glossar


Anfechtung von letztwilligen Verfügungen

Rückwirkende Beseitigung von Testamenten oder Erbverträgen.

 

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist von 6 Wochen verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

 

Auflage

Anordnung des Erblassers an den Erben oder des Vermächtnisnehmers, eine bestimmte Leistung zu erbringen, ohne dass ein anderer ein Anrecht auf die Leistung hat.

 

Auslegung von letztwilligen Verfügungen

Ermittlung des wahren Willens des Verstorbenen bei undeutlichem Inhalt in Testamenten oder Erbverträgen

 

Betreuungsverfügung

Benennung einer Person des eigenen Vertrauens, die vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt werden soll, falls eine Betreuung des Verfügenden aus Gründen von Krankheit oder Gebrechlichkeit notwendig wird.

 

Ehegattenerbrecht

Höhe des Erbteils, den der verbliebene Ehegatte erhält, einerseits aus dem ehelichen Güterstand sowie aus dem Personenkreis, der neben dem Ehepartner erbberechtigt ist. 

 

Ehegattentestament

Das Ehegattentestament ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Im Ehegattentestament ist meist vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner vorerst das gesamte Vermögen erbt. Kinder erben nach dem Tod des hinterbliebenen Partners (Berliner Testament).

 

Enterbung

Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge. Eine Enterbung der nahen Verwandten kann nur im Testament oder einem Erbvertrag erfolgen. Jeder Erblasser ist frei in der Auswahl seiner Erben. Er kann auswählen, wem er sein Vermögen nach seinem Ableben übergeben möchte und ist grundsätzlich nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden.

 

Erbauseinandersetzung

Verteilung des Erbes an mehrere Berechtigte (Erbengemeinschaft). Kein Erbe kann über Gegenstände aus dem Nachlass alleine verfügen.

 

Erbengemeinschaft

Eine Mehrzahl von Personen, die gemeinschaftlich in Rechte und Pflichten eines Verstorbenen eintreten.

 

Erbenhaftung

Durch die Erbschaft geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über. Die Erben erhalten aber nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Der Erbe tritt in die Schuldnerstellung des Erblassers.

 

Erblasser

Der Verstorbene, welcher eine Erbschaft hinterlässt.

 

Erbrechtlicher Auskunftsanspruch

Ein Erbe hat gegen jeden, der einen Gegenstand aus der Erbschaft in Besitz hat, einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände. 

 

Erbvertrag

Vereinbarung von Todes wegen, mit der sich jemand gegenüber einem Dritten verbindlich verpfichtet, dieser Person im Falle des Todes Vermögen zu übertragen.

 

Ersatzerbe

Person, die nur Erbe wird, wenn ein anderer Erbe vor oder nach dem Tod des Erblassers als Erbe ausfällt.

 

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.). Der Grundsatz geht auf das germanische Recht zurück („Das Gut rinnt wie das Blut“). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. 

 

Haftung am ungeteilten Nachlass

Erben können bis zur Teilung des Nachlasses nie allein über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen. Miterben können immer nur gemeinsam Vermögenswerte, die in den Nachlass fallen, veräußern oder über diese Werte verfügen. Im Umkehrschluss haften Miterben immer als Gesamtschuldner, jeder einzelne Miterbe kann auf die Gesamtforderung verklagt werden.

 

Nachlass

Die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens des Verstorbenen.

 

 

 

Nachlassmanagement

 

Dienstleistung eines Rechtsanwaltes, die Vermögensnachfolge des Vererbenden eindeutig und vollständig zu bestimmen. 

 

Nachlassverwaltung

Eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft mit dem Ziel der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Die Nachlassverwaltung dient insbesondere bei unübersichtlichen Nachlass der Trennung des eigenen Vermögens des Erben vom Nachlass. Sie bewirkt, dass die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt wird.

 

Patientenverfügung

Eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Die Patientenverfügung bezieht sich in der Regel auf medizinische Maßnahmen und steht meistens im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.

 

Pflichtteil

 

Der Pflichtteil sichert nahen Verwandten, welche teilweise oder gänzlich enterbt wurden, einen Teil des Nachlasses. Das Pflichtteilsrecht setzt somit der Testierfreiheit im Interesse der Beteiligung von nächsten Angehörigen eine gesetzliche Grenze.

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte an andere verschenkt hat, und dadurch der Pflichtteilsanspruch verringert wurde, dann hat der Pflichtteilsberechtigte einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.


Testament

Das Testament ist eine Verfügung von Todes wegen und eine Regelung für den Erbfall. Diese Verfügung wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Sie ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, welche im Todesfall zur Wirkung kommt. Gegenüber dem Testament ist ein Erbvertrag eine beidseitige bindende Erklärung.

 

Teilungsanordnung

Der Erblasser kann in seinem Testament verfügen, dass mehrere Personen Erben werden. Mit der Teilungsanordnung trifft der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag eine Anordnung, wie ein oder mehrere Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilt werden sollen.


Testamentgestaltung

Die nach dem ausschließlichen Wunsch des Erblassers formulierte Verfügung von Todes wegen über diverse Einzelheiten des Nachlasses, wie z.B.: wer soll Erbe werden? Soll eine Erbengemeinschaft entstehen? Ist eine Vor- und Nacherbschaft sinnvoll? Soll unter Eheleuten ein Berliner Testament erstellt werden? Wer wird Vermächtnisnehmers... usw. ?

 

Testamentsvollstreckung

Eine professionelle Nachlassabwicklung durch eine fachkundige, neutrale und objektive Person, die der Sache wegen selbst am Erbe nicht beteiligt wird.

 

Vererblichkeit des nachehelichen Unterhalts

Mit dem Tod des Unterhaltszahlers geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet aber nicht über den Betrag hinaus, die dem Unterhaltsberechtigten als Pflichtteil zustünden, falls die Ehe nicht geschieden worden wäre.


Vermächtnis

Während ein Erbe das ganze Vermögen oder einen Teil davon erbt und insofern Rechtsnachfolger wird, erhält der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass, ohne dass er gleichzeitig Rechtsnachfolger des Erblassers wird.

 

Vermögensnachfolge

Übergabe von Vermögen zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation auf privater als auch unternehmerischer Ebene. Ziel der Vermögensnachfolge ist zum einen die genaue Bestimmung des vorhandenen Vermögens sowie ihre gerechte Verteilung und Sicherung.


Vor- und Nacherbschaft

Nacherbe ist derjenige, der kraft Verfügung von Todes wegen nach einem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist. Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, welches an die Nacherbschaft geknüpft ist.

 

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter), im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Der Bevollmächtigte entscheidet anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.

 

Widerruf von letztwilligen Verfügungen

 

Rückgängigmachung einer einseitigen Verfügung, wie eines Testamentes oder eines Vermächtnisses.