Urheberrecht: Zur Übertragung eines Fotos von einer Website auf einer andere Website


Nutzung von Fotos aus dem World Wide Web


Nutzungen von Fotos aus dem Internet führen immer wieder zu Rechtsverletzungen. Dies trifft insbesondere auch oft zu, wenn Urheberverletzer meinen, sich vorab ausreichend darüber informiert zu haben, dass ihre Handlung nicht rechtswidrig ist. Besonders bitter trifft es Jugendliche, die vor der begangenen Rechtsverletzung davon überzeugt sind, dass sie fremde Fotos unter bestimmten Bedingungen für sich nutzen können, diese Beurteilung sich im Nachhinein jedoch als falsch herausstellt.

 

Auch für die Rechtsprechung sind viele Konstellationen noch derart neu, dass immer wieder höchstrichterliche Entscheidungen veröffentlicht werden, die erstmals grundsätzliche Fragen eindeutig beantworten. So legte der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen konkreten Fall zu der Frage vor, wie der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ (eines Werkes) zu verstehen und rechtlich zu beurteilen ist.

 

Der Hintergrund ist die Auslegung eines Gesetzestextes der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2001, hier Art. 3. Der Inhalt dieser Vorschrift ist so einfach wie eindeutig. Dort heißt es: Dem Urheber steht das ausschließliche Recht zu, die „öffentliche Wiedergabe“ seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten.

 

Der Bundesgerichtshof hatte einen Rechtsstreit mit folgendem Inhalt zu entscheiden: Das Werk eines Fotografen, also ein Foto, war mit dessen Zustimmung auf der Website eines Reisemagazins veröffentlicht worden, ohne dass eine Beschränkung vorhanden war, das Foto von dieser Website herunterzuladen.

 

Anschließend hatte eine Schülerin einer Gesamtschule dieses Foto heruntergeladen und in ein eigenes Referat eingefügt, welches auf der Website der Schule inklusive dem Foto veröffentlicht wurde. Der Fotograf fühlte sich in seinen Rechten verletzt und klagte gegen die Veröffentlichung des Fotos auf der Website der Schule. 

 

Wurde das Urheberrecht des Fotografen verletzt?


Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Urheberrecht des Fotografen verletzt sein kann, wenn sein Werk mit seiner Zustimmung auf eine anderen Website bereits öffentlich wiedergegeben wurde. Der EuGH hatte nach Anfrage des BGH also die Frage zu beantworten, ob die weitere Veröffentlichung auf der Website der Schule überhaupt noch eine öffentliche Wiedergabe sein kann, wenn eine Veröffentlichung des Fotos bereits auf der Website des Reisemagazins erfolgte.

 

Der Fotograf sieht sein Urheberrecht verletzt, auch wenn sein Foto bereits uneingeschränkt für jedermann im Internet zugänglich war.

Der EuGH folgt dieser Auffassung aus folgenden Gründen. Er sieht eine öffentliche Wiedergabe unter zwei Voraussetzungen als gegeben. Entweder muss die Wiedergabe des geschützten Werkes unter Verwendung eines technischen Verfahrens erfolgen, dass sich von dem bisher verwendeten Verfahren unterscheidet. Dies trifft im konkreten Fall nicht zu, denn die ursprüngliche Wiedergabe des Werks auf der Website des Reiseportals als auch die spätere Wiedergabe auf der Website der Schule erfolgte unter Verwendung des gleichen technischen Verfahrens.

 

Eine öffentliche Wiedergabe liegt nach Ansicht des EuGH aber auch vor, wenn bei der weiteren Veröffentlichung ein neues Publikum angesprochen wird, an das der Urheber bei der Erlaubnis der ersten Veröffentlichung nicht gedacht hat.

 

Der EuGH sieht es in dem konkreten Fall als erwiesen an, dass die Schülerin das Foto aus der Website des Reisemagazins auf einen privaten Server vervielfältigt und in eine andere Website eingefügt hat. Damit hat sie nach Ansicht des EuGH eine entscheidende Rolle angenommen und bei der Wiedergabe des Werkes auf der Website der Schule ein Publikum angesprochen, an das der Urheber bei seiner ursprünglichen Erlaubnis der Veröffentlichung nicht gedacht hat. Insofern sei die Präsentation des Fotos auf der Website der Schule als „öffentliche Wiedergabe“ zu werten. Nur wenn der Fotograf dieser öffentlichen Wiedergabe zugestimmt hätte, wäre sein Urheberrecht an dem Foto nicht verletzt worden.

 

Hätte die Schülerin nicht das Foto kopiert sondern auf der Website der Schule in Ihrem Artikel einen Hyperlink eingefügt, bei dessen Anklicken das Foto auf der Website des Reisemagazins erschienen wäre, so sei dies dagegen nicht eine „öffentliche Wiedergabe“. Dem hätte der Fotograf nicht zustimmen müssen, sodass durch die Verwendung eines Hyperlink das Urheberrecht des Fotografen nicht hätte verletzt werden können, so der EuGH.

 

(Entscheidung des EuGH vom 7 August 2018, AZ: C-161/17)