Die 3 Streifen von Adidas sind rund um den Globus bekannt. Es dürfte kaum eine Marke geben, die sich mehr in den Köpfen der Menschen eingebrannt hat als die berühmten 3 Streifen von Adidas. Aber wie sehen die Streifen eigentlich aus? Welche Farben haben sie und auf welchem farblichen Untergrund sind sie abgebildet? Würde man spontan in einer Straßenumfrage einheitliche Antworten erwarten, so wird wohl das Ergebnis erstaunlich unterschiedlich ausfallen. Mit diesen Fragen musste sich auch das Gericht der Europäischen Union beschäftigen.
"3 Streifen" - zu wenig Unterscheidungskraft nach EUIPO
Vorab ist zu bemerken, dass Adidas diverse Marken mit den 3 Streifen hat eintragen lassen, die seit Jahren Bestand haben. Im besagten Fall des Gerichtes der Europäischen Union handelt es sich um die Anmeldung einer Marke aus 3 parallelen Streifen für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht sind. Das besagte Zeichen ist in der Entscheidung des Gerichtes abgebildet und stellt 3 senkrechte schwarze Streifen auf weißem Untergrund dar.
Adidas hatte diese Marke im Jahr 2014 bei dem europäischen Markenamt angemeldet. Nach Eintragung einer Marke haben Dritte die Möglichkeit, die Marke für nichtig erklären zu lassen, wenn sie sich in eigenen Rechten eingeschränkt und verletzt fühlen. Von diesem Recht hat die belgische Firma Shoe Branding Europe BVBA Gebrauch gemacht.
Die Firma BVBA hatte gegenüber der EUIPO den Antrag gestellt, diese Marke für nichtig zu erklären, weil sie keine Unterscheidungskraft habe. Diesem Antrag hat die EUIPO zugestimmt und das Gericht der Europäischen Union hat diese Entscheidung bestätigt, nachdem Adidas gegen die Entscheidung der EUIPO geklagt hatte.
Außergewöhnliches Urteil im 3-Streifen-Prozess Adidas vs BVBA
Und diese Entscheidung ist durchaus erstaunlich: Das Gericht stützt seine Entscheidung zum einen auf den Hinweis, dass die Eintragung der Marke eine gewöhnliche Bildmarke betrifft, deren Rechtskraft exakt anhand der angemeldeten Darstellung zu beurteilen ist. Insbesondere sei es keine Mustermarke, bestehend aus mehreren Bestandteilen, die sich ständig in der Reihenfolge wiederholen.
Adidas konnte nach Überzeugung des Gerichtes auch nicht beweisen, dass das angemeldete und eingetragene Zeichen durch Benutzung im Bereich der Europäischen Union eine entsprechende Unterscheidungskraft erlangt hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hatte Adidas versucht nachzuweisen, dass die Marke in der eingetragenen Art und Weise in Europa schon derart bekannt sei, dass auf die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke allein nicht abgestellt werden könnte.
Das Gericht kam zum einen jedoch zu der Entscheidung, dass die von Adidas vorgelegten genutzten Markendarstellungen der eingetragenen Marke mit schwarzen Streifen auf weißem Hintergrund nicht ausreichend entsprechen. Adidas hatte diverse Unterlagen eingereicht, die zu sehr von der eingetragenen Marke abweichen. Letztlich war das Gericht des Weiteren der Ansicht, dass die eingetragene Marke ihre fehlende Unterscheidungskraft auch durch Benutzung in der Europäischen Union nicht heilen konnte.
Eine durch Nutzung entstandene Marke muss zum einen in der gesamten Europäischen Union ausreichend bekannt geworden worden sein. Und durch diese umfassende Nutzung müsste in der Bevölkerung der gesamten Europäischen Union eine Unterscheidungskraft der Marke erreicht worden sein. Das Gericht der Europäischen Union hat die Beweise von Adidas zur Begründung dieser Voraussetzungen nicht für ausreichend erachtet. Nur für 5 europäische Staaten konnte Adidas nach Ansicht des Gerichtes die Benutzung annähernd ausreichend nachweisen.
Diese Entscheidungen hat zur Folge, das auch bereits allgemein bekannte Marken jeweils in genau der Weise genutzt werden müssen, in der sie bei der Anmeldung angegeben oder abgebildet wurden. Das Abweichen von der konkreten Darstellung der Bezeichnung in der Anmeldung bei dem Markenamt hat zur Folge, dass das angemeldete Zeichen seine Eigenschaft als Marke verlieren kann.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Bevölkerung bereits diverse Marken bekannt sind, die der angemeldeten und eingetragenen Marke durchaus sehr ähnlich sind. Eine Straßenumfrage unter der Bevölkerung könnte das Entstehen einer Marke durch Nutzung somit nur nachweisen, wenn die befragten Personen sich so gut wie einheitlich an eine bestimmte Abbildung der Marke erinnern, die in den wesentlichen Bestandteilen übereinstimmt. Dies dürfte nun nach oben genanntem Urteil selbst am Beispiel der 3 Streifen von Adidas schwieriger werden.
Das Urteil ist insofern außergewöhnlich, als nach gefestigter Rechtsansicht eine Verwechslungsgefahr unter mehreren Zeichen bereits entsteht, wenn der Betrachter eine bestimmten Abbildung mit einem konkreten Unternehmen gedanklich in Verbindung bringt. Dieser Grundsatz wird nach dem oben genannten Urteil differenziert zu beurteilen sein.
Quelle: Pressemitteilung des Gerichtes zur Europäischen Union vom 19. Juli 2019 zu dem Urteil mit dem AZ T-307/17